Satzung des Fördervereins „KAMSWYKER KREIS“

In der Fassung vom 22.12.2014 beschlossen.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kamswyker Kreis“. Mit Eintragung des Vereins in das Register ist dem Namen der Zusatz „e.V.“ hinzuzufügen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Das Vereinslogo trägt den „Kamswyker Kreis“ in der Handschrift Hans Scharouns mit oder ohne Übersetzung «Округа Камсвикус» entsprechend der folgenden Abbildung:

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von grenzübergreifender Bildungs-, Forschungs- und Geschichtsarbeit, der Baukultur und des traditionellen Bauhandwerks, der Landes- und Stadtplanung sowie der Ingenieurskunst und des Denkmalschutzes im ostpreußischen Kulturraum. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    • Förderung der Restaurierung und Erneuerung der Siedlung Kamswykus zu Insterburg (Bunte Reihe, Tschernjachowsk, Rußland), 1921-1924 erbaut vom Architekten Hans Scharoun)
    • Aufbau eines Bürger-, Kultur- und Bildungszentrums in der Siedlung Kamswykus.
    • Organisation und Durchführung von internationalem Austausch im Sinne der behutsamen
    • denkmalgerechten Erneuerung von Altbauten und des bewußten Umgangs mit der europäischen Kulturlandschaft Ostpreußen
    • Veranstaltungen und Veröffentlichungen, Wettbewerbe und öffentliche Diskussionen die geeignet sind, aktive Auseinandersetzung und Zusammenarbeit ob der Geschichte und Entwicklung des ostpreußischen Kulturraums und der Stadt Tschernjachowsk anzuregen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein betätigt sich weder gewerblich noch parteipolitisch.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO heranziehen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. entfällt
  4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder per eMail zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung oder eines E-Mail-Formulars wirksam.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung), durch schriftliche (e-postalische) Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluß aus dem Verein. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist zum Schluß eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen wirksam.
  6. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch Beschluß des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich (e-postalisch) anzuhören; die Ausschluß-Absicht ist dem auszuschließenden Mitglied mindestens vier Wochen vor der Beschlußfassung schriftlich (e-postalisch) mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Vereinsorgane sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Kassenprüfer.
  2. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, weitere Organe zu bilden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Über Zahl und Aufgabengebiet beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch die Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit endet mit der Übernahme des Amtes durch den jeweiligen Nachfolger im Amt und/oder mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
  4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die auf Antrag eines der Vorstandsmitglieder einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Fernruf-Schaltungen gelten als Anwesenheit. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, auch schriftlich (e-postalisch oder fernmündlich). Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    • Vorbereitung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung;
    • Beschlußfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern;
    • Übertragung von Aufgaben an Mitglieder im Rahmen der Vereinstätigkeit.
  1. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Der Inhalt der entsprechenden Änderung wird in der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Stimmübertragung ist unzulässig.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Versammlungsleiter.
  4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts;
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Kassenberichts;
    • Wahl des Kassenprüfers;
    • Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung;
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    • Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand;
    • Zulassung und Ausschluß von Vereinsfremden von der Versammlung;
    • weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz sich ergibt.
  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (e-postalisch) einberufen. Internet-Versammlungen sind zulässig, wenn zweifelsfreie Identifizierung der Teilnehmer vorliegt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen erfolgen wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich (e-postalisch) und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich (e-postalisch) fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder an ihr teilnehmen. Fernruf-Schaltungen und Internet-Konferenzen gelten als Teilnahme. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung und einer Frist von zwei Wochen einzuberufen; sie ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, Satzungsänderungen bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter unterschrieben wird. Internet-Versammlungen sind zusätzlich als Log-Dateien zu protokollieren.

§ 9 Kassenprüfer

  1. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einen Jahr gewählt. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit aller Kassengeschäfte des Vereins, ohne die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben in Frage zu stellen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahresversammlung schriftlich zu berichten. Der Kassenprüfer darf kein Vorstandsmitglied sein.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Scharoun-Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin-Charlottenburg.

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